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Leitungen für Brandmeldeanlagen |
Tappi
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Leitungen für Brandmeldeanlagen |
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Funktionserhalt bei Stichleitungen
Es geht um Fragen zur Installation von Brandmeldeanlagen bzgl. der Erfordernis von E30-Leitungen.
Hierbei sind immer auch die Forderungen der jeweiligen Landesbauordnung zu berücksichtigen.[stopper]
Gemäß LAR NRW ist für Brandmeldeanlagen ein Funktionserhalt von 30min erforderlich (außer unter bestimmten Umständen bei Ringbussystemen).
- Ist bei Stichleitungen generell eine E30-Leitung vorzusehen oder genügt die Überwachung auf Drahtbruch und Kurzschluss und/oder die Überwachung der Leitungen durch automatische Melder?
- Dürfen diese Leitungen fremde Brandabschnitte durchqueren?
- Muss der Funktionserhalt von Einrichtungen gewährleistet werden, die über Koppler versorgt werden?
Allgemeines zur Fragestellung
[stopper]
Es gibt keine allgemeine Forderung nach einer Verlegung mit E30-Kabeln. Gefordert wird ein Funktionserhalt von Leitungsanlagen im Brandfall für eine bestimmte Zeit (30, 60 oder 90min), wenn
- die Anlage baurechtlich gefordert ist und die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) als technische Baubestimmung in dem für dieses Objekt zuständigen Bundesland eingeführt ist (ist im Fall NRW gegeben),
- eine explizite Forderung gleichlautenden Inhalts Bestandteil der Baugenehmigung ist oder
- eine andere Forderung nach Funktionserhalt (z.B. seitens des Betreibers) besteht.
Es gibt natürlich auch andere Lösungen diesen Funktionserhalt sicherzustellen (z.B. Kabelverlegung mit entsprechender brandschutztechnischer Trennung). Im Bereich der Brandmeldung gibt es die Erleichterung, auf den Funktionserhalt zu verzichten, wenn
- Leitungsanlagen ausschließlich in Räumen verlegt sind, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, oder
- Leitungsanlagen in Räumen ohne die Überwachung mit automatischen Brandmeldern verlegt sind, und bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder (in den anderen Räumen) funktionsfähig bleiben.
Dies bedeutet im ersten Fall z.B. eine Stichleitung mit Überwachung durch automatische Brandmelder oder eine Ringleitung mit Überwachung durch automatische Brandmelder, wenn Hin- und Rückleitung nicht brandschutztechnisch getrennt verlegt sind.
Im zweiten Fall ist eine Ringleitung erforderlich, deren Hin- und Rückleitung voneinander brandschutztechnisch getrennt (min. F 30) verlegt sind, bzw. von deren Leitungsweg der eine (Hin- oder Rückleitung) in Funktionserhalt verlegt ist. Weiterhin muss es zumindest zwischen den Bereichen mit oder ohne Überwachung durch automatische Brandmelder einen Kurzschlussisolator geben.
Wie lautet das Schutzziel je Stichleitung?
Da das Schutzziel des Funktionserhalts nur für die Funktionen von Brandmeldeanlagen »Meldung« und »Alarmierung« sowie die »Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen« beschrieben sind, werden die Anforderungen für andere Funktionen nicht wirksam.
Im Detail sind z.B. Blitzleuchten ausgenommen, sofern sie nur der Standortkennzeichnung des Schlüsseldepots dienen. Sofern sie jedoch als optische Ergänzung zur Personenalarmierung im Brandfall dienen, gelten die Anforderungen des Funktionserhalts sinngemäß. Auch Schlüsseldepots dienen weder der Alarmierung noch der Meldung und sind daher von den Anforderungen des Funktionserhalts nicht betroffen.
Für die Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen sind allerdings die Bedingungen für den Funktionserhalt zu erfüllen (falls Bestandteil des Brandschutzkonzepts).
Die Leitungsanlagenrichtlinien fordern für natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb) einen Erhalt für eine Zeit von 30min, es sei denn die Anlagen öffnen bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig oder die Leitungsanlagen für diese Rauchabzugsanlagen führen durch Räume, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet.
Anmerkung zur MLAR-Forderung
Diese Forderung der MLAR ist nach Auffassung des Verfassers nicht ganz schlüssig. Pneumatisch/mechanisch wirkende Rauch-/Wärmeabzugsgerät (RWG) verfügen grundsätzlich über eine eigene thermische Auslösung.
Zusätzlich können einige Typen zur täglichen Belüftung motorisch geöffnet werden usw.
Eine Speicherung einer mechanischen Energie, die ähnlich der einer Feststellanlage bei einem Leitungsfehler zum RWG eine selbsttätige Aktion ausführt, ist im Markt nicht üblich.
Es gibt nun den Interessenkonflikt, der zum einen das sichere Öffnen im Brandfall (Brandschutz) und zum anderen ein Schließen bei Ausfall der elektrischen Energieversorgung (Sachwertschutz Wasserschaden durch Unwetter, etc.) fordert.
Daher erkennt VdS-Schadenverhütung nur notstromversorgte RW-Steuerungen an, die auch nach Ausfall der Stromversorgung in der Lage sind, ein zu Lüftungszwecken geöffnetes RWG in den geschlossenen Zustand zu
fahren oder im Brandfall das RWG in die Entrauchungsposition zu verbringen. Daher müssen die Akkukapazitäten entsprechend dimensioniert sein, damit auch nach der Netzausfallüberbrückungszeit ausreichende Energie für Öffnungs- und/oder Schließvorgänge im System zur Verfügung steht.
Die Formulierung aus der MLAR ist für die existierende Gerätetechnik nicht ganz schlüssig, da im Fall ohne Notstromversorgung das RWG bei Ausfall der Stromversorgung in seiner Position verharrt, im Fall mit Notstromversorgung jedoch seine Funktionsfähigkeit auch bei Ausfall der Stromversorgung erhalten bleibt. Ein selbsttätiges Öffnen (oder auch Schließen) zu fordern, hat im letzteren Fall keinen Sinn.
Da das automatische Öffnen bei Ausfall der Stromversorgung nicht gewünscht ist, die Funktion des Öffnens aber im Brandfall sichergestellt werden muss, sollte die Ausnahme in der MLAR wie folgt abgeändert werden: »Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30min betragen bei: ...
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Erst wenn das letzte Feuerwehrfahrzeug eingespart,
der letzte Arbeitsplatz am Ort ins Ausland abgewandert ist,
werdet ihr euch bewusst werden,
dass man mit Geld allein ein Feuer nicht löschen kann.
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25.03.2008 18:56 |
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